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EU: Änderungen der Düngeprodukteverordnung

Die EU-Düngeprodukteverordnung vom 5. Juni 2019 gilt ab dem 16. Juli 2022 vollständig: Sie regelt und normiert Grenzwerte und Voraussetzungen für Düngemittel. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die EU-Düngeprodukte mit einer CE-Kennzeichnung dann auf dem Unionsmarkt vermarktet werden. Anforderungen für Düngeprodukte Die EU-Düngeprodukte müssen ab dem 16. Juli 2022 Anforderungen zu Produktfunktionskategorien (PFC), zu Komponentenmaterialkategorien (CMC) […]

von | 15.07.22

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Die EU-Düngeprodukteverordnung vom 5. Juni 2019 gilt ab dem 16. Juli 2022 vollständig: Sie regelt und normiert Grenzwerte und Voraussetzungen für Düngemittel. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die EU-Düngeprodukte mit einer CE-Kennzeichnung dann auf dem Unionsmarkt vermarktet werden.

Anforderungen für Düngeprodukte

Die EU-Düngeprodukte müssen ab dem 16. Juli 2022 Anforderungen zu Produktfunktionskategorien (PFC), zu Komponentenmaterialkategorien (CMC) sowie gemäß den Kennzeichnungsvorschriften mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.

1. Produktfunktionskategorien (PFC):

Hierzu zählen alle im Anhang 1 der Verordnung definierten Düngemittel unter Einhaltung der benannten Grenzwerte und anderweitigen Anforderungen. Hierzu gehören organische, organisch-mineralische wie auch anorganische Düngemittel, Kalkdüngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Kultursubstrate, bestimmte Hemmstoffe und Pflanzenstimulanzien wie auch Düngeproduktmischungen.

2. Komponentenmaterialkategorien (CMC):

In Anhang 2 sind die Komponentenmaterialien in 11 Gruppen eingeordnet, die wiederum den Grenzwerten und Anforderungen der PFCs entsprechen müssen. In den CMCs werden somit Komponentenmaterialien beschrieben, aus denen sich ein EU-Düngeprodukt zusammensetzen darf: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen (CMC 1), Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie (CMC 6) oder auch Mikroorganismen (CMC 7) fallen darunter.

3. Kennzeichnungsvorschriften:

Anhang 3 enthält die Anforderungen an die Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten. Die Anforderungen gemäß Teil II und Teil II dieses Anhangs (für eine bestimmte PFC, siehe Anhang 1) gelten für EU-Düngeprodukte in allen Unterkategorien der entsprechenden PFC.

EU-Düngeprodukte: Nutzung ohne Risiko

Gemäß Art. 2 (2) der EU-Verordnung 2019/1009 ist das EU-Düngeprodukt definiert als ein Düngeprodukt, das bei seiner Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen wird. Generell gilt für die EU-Düngeprodukte, dass sie ausreichend wirksam sind und kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wurde am 16. April 2020 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als notifizierende Behörde in Deutschland mit Sitz in Bonn benannt.

Ansprechpartner für das Akkreditierungsverfahren

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übernimmt die in den Artikeln 20 bis 36 der Verordnung (EU) 2019/1009 beschriebenen Aufgaben insbesondere bei der Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen wie auch zur Überwachung der notifizierten Stellen einschließlich deren Zweigunternehmen. Dabei erfolgt eine enge Abstimmung mit der für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen zuständigen Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Sie handelt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) im öffentlichen Interesse als alleiniger Dienstleister für Akkreditierung in Deutschland.

Der Weg von einer Konformitätsbewertungsstelle zu einer notifizierten Stelle führt zunächst zur DAkkS zwecks Akkreditierung und im Anschluss daran zur BLE mit der Absicht der Befugniserteilung. Nach dem erfolgreichen Durchlaufen des Verfahrens unterrichtet die BLE die EU-Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Befugniserteilung digital mit Hilfe der von der EU-Kommission entwickelten und verwalteten Datenbank, abgekürzt: NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations). In der NANDO-Datenbank können alle notifizierten Stellen abgerufen werden.

Zu NANDO

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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